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Gesetzliche Vorschriften zu Kinder- und Jugendschutz
->
Kinderarbeitsschutzverordnung KindArbSchV
-> Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG
-> Infos im Internet -
Gesetzestexte
-> wie oft
am Tag wird der Ranzen auf- und abgesetzt ?
Bewertung der Belastung
->
Arbeitsrechtliche Regelungen in der Schule -
Arbeitsschutzgesetz für Lehrkräfte
22.10.07
und 10.3.08
-> für Schulsekretärinnen, Hausmeister,
Reinigungspersonal
-> Aufsichtspflicht
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Kinderarbeitsschutzverordnung KindArbSchV
23.06.1998, gilt für Kinder
ab 13 und vollzeitschulpflichtige Jugendliche
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§ 2 Zulässige Beschäftigungen
Zulässige Beschäftigungen
(1) Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige Jugendliche dürfen nur
beschäftigt werden
1. mit dem Austragen von Zeitungen, Zeitschriften, Anzeigenblättern und
Werbeprospekten,
2. in privaten und landwirtschaftlichen Haushalten mit
a) Tätigkeiten in Haushalt und Garten, b) Botengängen, c) der
Betreuung von Kindern und anderen
zum Haushalt gehörenden
Personen,
d) Nachhilfeunterricht,
e) der Betreuung von Haustieren,
f) Einkaufstätigkeiten
usw.......
wenn die Beschäftigung nach § 5 Abs. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes
leicht und für sie geeignet ist.
(§ 5 Abs3 JArbSchG: Die Beschäftigung ist leicht, wenn sie auf
Grund ihrer Beschaffenheit
und der besonderen Bedingungen, unter denen sie ausgeführt wird, 1.
die Sicherheit,
Gesundheit und Entwicklung der Kinder .... nicht nachteilig
beeinflusst. )
(2) Eine Beschäftigung mit Arbeiten nach Absatz 1 ist
nicht leicht und für Kinder über 13 Jahre und vollzeitschulpflichtige
Jugendliche nicht geeignet, wenn sie insbesondere
1. mit einer manuellen Handhabung von Lasten verbunden ist, die
regelmäßig das maximale Lastengewicht
von 7,5 kg oder gelegentlich das
maximale Lastgewicht von 10 kg überschreitet; manuelle Handhabung
in diesem Sinne ist jedes
Befördern oder Abstützen einer Last durch menschliche Kraft, unter anderem
das Heben, Absetzen, Schieben,
Ziehen, Tragen und Bewegen einer Last,
2. infolge einer ungünstigen Körperhaltung physisch belastet ist
oder
3. mit Unfallgefahren... verbunden ist, .... usw.
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Jugendarbeitsschutzgesetz JArbSchG
12.4.1976 , zuletzt
geändert 31.10.2006
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amtlicher Hinweis auf EG-Recht EGRL 33/94
§ 1 .. gilt für Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind - in
Berufsausbildung, als Arbeitnehmer, bei sonstigen Dienstleistungen
§ 2 (1) Kind ist, wer noch
nicht 15 Jahre alt ist
(2) Jugendlicher, wer 15, aber noch
nicht 18 Jahre alt ist
§ 22 (1) Jugendliche dürfen nicht
beschäftigt werden mit Arbeiten , die ihr physische Leistungsfähigkeit
überschreiten
§ 59 Bußgeldvorschriften
(1) 3. Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber
einen Jugendlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterweist
aus der Informationsbroschüre des Sozialministeriums BaWü - Jugend
Jugendschutz- und Kinderarbeitsschutzgesetz
http://www.sozialministerium-bw.de/fm/1442/Juarbschu_Ausb_Lehrer_07.pdf
Schutzziele
Der Wechsel von der Schule in das Berufsleben bringt für Jugendliche
einschneidende Veränderungen mit sich. Ihr Tagesablauf gestaltet sich nun
nach Bedingungen, die in erster Linie auf das Leistungsvermögen Erwachsener
zugeschnitten sind. Jugendliche sind besonders gefährdet, weil sie im
Durchschnitt körperlich schwächer und weniger belastbar sind als erwachsene
Arbeitnehmer. Sie ermüden daher schneller und benötigen längere
Erholungszeiten. Sinn und Zweck des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist, Kinder
und Jugendliche im Arbeitsleben vor Überforderung, Überbeanspruchung und
gesundheitlicher
und seelischer Gefährdung zu bewahren,
-> wer bewahrt die Schulkinder vor physischer Überbeanspruchung ?
Manche Jugendliche sind in ihrem Erscheinungsbild kaum von Erwachsenen zu
unterscheiden. Aber trotz ihrer offensichtlich vorhandenen Körperkräfte
müssen sie insbesondere vor schweren körperlichen Arbeiten geschützt werden,
da die Belastbarkeit der Gelenke und der Wirbelsäule ihr volles Maß noch
nicht erreicht hat. Hinzu kommt, dass Jugendliche oft dazu neigen, ihre
eigenen Kräfte und Möglichkeiten zu überschätzen.
-> jetzt, wenn das Berufsleben anfängt, hat man es
also gemerkt
Kinder erfahren im Rahmen von Schulpraktikas
oder kleineren Jobs etwa bei der Mithilfe in Vereinen oder zur Aufbesserung
des Taschengeldes erste Berührungen mit der Kinderarbeitsschutzverordnung
und dem Jugendarbeitsschutzgesetz. Im Jugendalter entstehen Kontakte mit den
Jugendarbeitsschutzbestimmungen
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Infos im Internet - Gesetzestexte
Sozialministerium BaWü
-
Informationsbroschüre Jugendarbeitsschutzgesetz - pdf, mit
Gesetztestexten
- Kurzinformation für Schüler - Flyer
Auszug
Gewerbeaussichtsamt
Gesetze im Internet JArbSchG -
http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/jarbschg/gesamt.pdf
Arbeitsschutzgesetz
UN-Kinderrechtskonvention
Ottawa-Charta Weltgesundheitsorganisation WHO 1986 -
Gesundheitsförderung
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Wie oft am Tag wird der Ranzen auf- und
abgesetzt ?
Beispiel : 5. Klasse, ein Kind, das mit
dem Bus fährt:
Bis zum Klassenzimmer muss der Schulranzen schon 12 mal auf- und wieder
abgesetzt werden (bzw. alternativ an einer Hand getragen werden) , und das
in einer Zeit von ca. 45 Minuten:
1. im Kinderzimmer aufnehmen
2. im Flur absetzen ( Jacke anziehen)
3. aufsetzen zuhause beim Losgehen
10 Minuten zu Fuß bis zu Haltestelle
4. absetzen an der Bushaltestelle (auf den Bus warten)
5. aufsetzen in den Bus rein
6. absetzen im Bus
7. aufsetzen vom Bus raus in die Aula
8. absetzen in die Aula um bis zum 1. Gong zu warten
(oder am Schließfach)
9. aufsetzen nach dem 1. Gong die
10. absetzen vor dem Klassenzimmer
Treppen hoch
zum Klassenzimmer
bis der Lehrer aufsperrt
11. aufsetzen ins Klassenzimmer zu gehen
12. mal absetzen vor dem Platz
Dann zwischen den Schulstunden, wenn in
Fachräume gewechselt wird
Bsp.: Wechsel Klassenzimmer / Fachraum / Klassenzimmer
13 im Klassenzimmer auf
14 vor dem Fachraum ab ( Raum abgeschlossen)
15 aufsetzen
16 im Fachraum absetzen
17 Raumwechsel - aufsetzen
18 Klassenzimmer absetzen
Und auf dem Nachhauseweg
19 Klassenzimmer auf
20 am Schließfach ab
21 aufsetzen
22 Bushaltestelle ab
23 Bushaltestelle auf
24 im Bus ab
25 zum Aussteigen auf -> 10
Minuten zu Fuß
26 zuhause abstellen im Flur - Jacke ausziehen
27 aufsetzen
28 im Kinderzimmer absetzen
In diesem Beispiel sind es also 14 x aufsetzen ,
14 x absetzen pro Tag ( bei 2 Raumwechseln).
Beim Auf- bzw. Absetzen wird der Oberkörper
seitwärts nach unten gebogen, die Wirbelsäule wird verdreht.
Bei Kindern, die schon Rückenschmerzen haben, treten diese vor allem beim
Auf- und Absetzen auf.
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Schulbus
Im Bus ist oft ein ziemliches Gedränge, kein Platz, um den Ranzen auf- und
abzusetzen;
d.h. die Kinder müssen lange mit dem schweren Ranzen auf dem Rücken stehen
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Arbeitsrechtliche Regelungen in der Schule -
Arbeitsschutzgesetz Lehrkräfte
http://www.gew-bw.de/PM_3007_Arbeitsschutz.html
Das Thema Arbeitsschutz für
Lehrkräfte ist anscheinend auch erst in den letzten Jahren ins Rollen
gekommen, insbesondere durch Initiativen von Lehrerverbänden (z.B. GEW
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft) und
Betriebsräten.
z.B. 1996 BaWü - auf Initiative der GEW wird ein erstes
Fachgutachten erstellt
2001 - Dienstvereinbarungen
inzwischen regelt eine
Verwaltungsvorschrift die Übernahme der Verantwortung des Landes
für den Arbeitsschutz nach
gesetzlichen Grundlagen (Quelle: s.u. Gutachten , Seite 7 ff)
Die Lehrer haben es gemeinsam geschafft, für
ihre Personengruppe in der Schule eine gesetzliche Basis für den
Arbeitsschutz zu bekommen.
Die Schule ist aber nicht nur der Arbeitsplatz der Lehrer, sondern auch der
Arbeitsplatz der Schüler ;
jedes Kind verbringt 9 bis 13 Jahre in der
Schule.
Darf es sein, dass an der Schule nur die
Personengruppen Lehrer und Hausmeister durch gesetzliche Regelungen
geschützt sind ? Wo sind die Bestimmungen für die Personengruppe Schüler ?
Leider haben die Kinder keine starken Berufsorganisationen wie die
Lehrer hinter sich ( und auch nicht die
finanziellen und politischen Mittel) .
Die Kinder haben keine Lobby.
Es darf nicht sein, dass immer nur die Erwachsenen ihre Rechte
durchsetzen können.
Die Politik muss auch die Kinderrechte unterstützen.
In Verhältnis Arbeitsgeber-Arbeitnehmer ist
alles klar geregelt per Gesetz. Im Verhältnis Schüler (Eltern) -
Schulbetrieb
soll alles nur auf Basis "good will " laufen. DAS FUNKTIONIERT
NICHT !
Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes für Lehrkräfte in Baden-Württemberg
http://www.gew-bw.de/Arbeits-_und_Gesundheitsschutz_3.html
Dienstvereinbarung Kultusministerium zur Gefährdungsbeurteilung der
Arbeitsplätze der Lehrkräfte
1.5.2001
http://www.stolz-vahle.de/arbsch-dv.htm
weitere Infos
http://www.rps-schule.de/ghrs/as/as.html
http://www.rps-schule.de/ghrs/as/arbeitsschutz.pdf
umfangreiches Gutachten Mai 2007
Gutachten zum Arbeits- und Gesundheitsschutz in Schulen
http://www.gew-bw.de/Binaries/Binary7601/Gutachten_Arbeitsschutz.pdf
Übersicht und einige links
http://www.gew-bw.de/PM_3007_Arbeitsschutz.html
Gutachten s.o., Seite 20
EU-Recht:
- Charta der Grundrechte : Grundrecht auf sichere und gesunde
Arbeitsbedingungen
- Rahmenrichtlinien 89/391/EWG: verlangt vom Arbeitsgeber, dass er die
Gefahren an der Quelle bekämpft
Arbeitsschutzgesetze basieren auf EU-Recht
▲ nach oben ▲
Gefährdungsbeurteilung
an Schulen
Auszug aus:
Gefährdungsbeurteilung
Handlungshilfen für
Schulen im Bereich Arbeits- und Gesundheitsschutz
Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Regierungsbezirk Hannover
http://www.nibis.de/~auge/seiten/themen/gef_bu_ccm/docs/Gef_bu_nds_schi.doc
Erkennen und Lösungen finden –
Gefährdungen in Schulen
Das seit 1996 geltende ArbSchG geht von einem
ganzheitlichen Verständnis von Arbeitschutz aus.
Dieses umfasst neben der klassischen Unfallverhütung auch die Prävention von
Gesundheitsgefahren
bei der Arbeit und die Bemühungen um eine menschengerechte Gestaltung der
Arbeitswelt:
Das ArbSchG gilt in Schulen für alle Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie
Beamte oder Angestellte sind. Formal werden zwar Schülerinnen und Schüler
von dem Gesetz nicht erfasst. Da die meisten Gefahren und Gefährdungen
jedoch alle Personen in der Schule gleichermaßen treffen können, erscheint
es sinnvoll, die Sicherheit und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler bei
den Gefährdungsermittlungen und –beurteilungen mit zu berücksichtigen.
Schließlich besteht in der Schule auch den Schülerinnen und Schülern
gegenüber eine besondere Fürsorgepflicht:
Der Gemeindeunfallversicherungsverband (GUV) ist Träger der gesetzlichen
Schülerunfallversicherung. Er engagiert sich für eine sichere und gesunde
Schulumgebung und bietet den Schulen entsprechende Unterstützung und
Beratung in allen Fragen an, die die Sicherheit sowie den Gesundheits- und
Arbeitsschutz betreffen.
Gefährdungen ergeben sich insbesondere aus …..
- physikalischen, chemischen, biologischen und psychischen Belastungen
Als Maßstab der Beurteilung dienen im
Wesentlichen die Anforderungen des Regelwerks für Arbeitsschutz, Sicherheit
und Gesundheitsschutz….Fehlen solche konkreten Bestimmungen, muss die
Beurteilung mit dem gesunden Menschenverstand vorgenommen werden.
Überprüfen der Durchführung und Wirksamkeit der
Maßnahmen: … Es muss nicht nur überprüft werden, ob die Maßnahmen
fristgerecht und sachgerecht durchgeführt wurden. Auch eine Kontrolle der
Wirksamkeit ist erforderlich.
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10.3.08
Quelle:
http://www.tresselt.de/gesund.htm
Was kann eigentlich eine
Lehrerin oder ein Lehrer von seinem Arbeitgeber (= seiner Schulleitung)
erwarten?
Das
wird im Gesetzestext ziemlich deutlich:
§
3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des
Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die
Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.
Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und
erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er
eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten
anzustreben.
(2) Zur Planung und Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 hat der
Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und der Zahl
der Beschäftigten
Das
Arbeitsschutzgesetz weist im § 4 für die Schulleitung wichtige Grundsätze
aus, die sie zu beachten hat:
1.Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für Leben und
Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst
gering gehalten wird;
2.Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3.bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und
Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu
berücksichtigen;
4.Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation,
sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt
auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5.individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6.spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen
sind zu berücksichtigen;
7.den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8.mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen
sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten
ist.
Entscheidend sind allerdings die §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes. In
ihnen wird deutlich darauf hingewiesen, dass die Schulleitung eine
Beurteilung der Arbeitsbedingungen durchzuführen hat, die sie auch
schriftlich zu dokumentieren hat. Diese muss die Arbeitsbedingungen der
einzelnen Lehrerin oder des einzelnen Lehrers berücksichtigen und die
Maßnahmen enthalten, die zum Arbeitsschutz oder Gesundheitsschutz
erforderlich sind.
Arbeitsschutzgesetze für Schulsekretärinnen, Hausmeister ,
Reinigungspersonal
http://schulen.verdi.de/materialien
-> Broschüre: Handreichung für
eine Gefährdungsanalyse am Arbeitsplatz Schule
Grundlage: Arbeitsschutzgesetz 1996 auf Basis
bestehender EU-Richtlinien zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
Seit 1973 ist der
Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, Betriebsärzte und Fachkräfte für
Arbeitssicherheit
zu bestellen (ArbSichG).
Im § 5 des Arbeitsschutzgesetzes ist festgelegt, wie Gesundheitsgefahren
festzustellen und zu beurteilen sind: Der Arbeitgeber hat durch eine
Analyse zu ermitteln, welche Gefährdungen für den Beschäftigten durch die
Arbeit entstehen und welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind
Die Haushaltslage befreit den Arbeitgeber nicht von der Pflicht, die
gesetzlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers durchzuführen
Sekretärinnen : Physische
Belastung/ Arbeitsschwere
z. B. Heben und Tragen schwerer
Lasten (Dienstpost,Papier),
langes Sitzen, einseitige Körperhaltung, Bildschirmarbeit,
unergonomische Büroausstattung
Hausmeister : Physische Belastung/Arbeitsschwere
z. B. Heben und Tragen,
schwerer Lasten (Dienstpost, Möbel, Papier, Geräte usw.)
Reinigungskräfte : Physische Belastung/Arbeitsschwere
z. B. Heben und Tragen, schwerer Geräte (z. B. Bohnermaschinen über Treppen,
Müllsäcke)
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Unsere Schule hat 2
Sekretärinnen, 2 Hausmeister und einige Reinigungskräfte. Für diese Personen
gibt es Schutzgesetze.
Unsere Schule hat 800 Schüler.
Schutzgesetze gibt es keine !!!!
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Aufsichtspflicht
Wie schaut es eigentlich mit der
Aufsichtspflicht an Schulen aus?
Die Aufsichtspflicht sagt aus
"Das Ziel der Aufsichtspflicht ist, dass die aufsichtspflichtige Person
dafür sorgt, dass die anvertrauten Minderjährigen nicht zu Schaden kommen,
bzw. niemandem Schaden zufügen."
Im Allgemeinen kommt ein Jugendleiter dann seiner Aufsichtspflicht nach,
wenn er die "nach den Umständen des Einzelfalles gebotene Sorgfalt eines
durchschnittlichen Jugendleiters" walten lässt. Dazu gehören:
* vorher sich über mögliche Probleme Gedanken machen
* soweit möglich Gefahren zunächst beseitigen
* Belehren und Warnen
* Überwachen und Kontrollieren
* Bei Verstoß: Ermahnung und Verwarnung aussprechen (Gelbe Karte)
* Strafen und Konsequenzen einleiten (Rote Karte)
Außerdem besagt § 1627 BGB , dass die Eltern die elterliche Sorge in eigener
Verantwortung und im gegenseitigen Einvernehmen zum Wohle des Kindes
auszuüben haben.
Was verlangt die elterliche Aufsichtspflicht?
Die Aufsichtspflicht ist ein Teil der Personensorge, die nach § 1631 BGB
allgemein die Pflicht und das Recht der Eltern umfasst, das Kind zu pflegen,
zu erziehen und zu beaufsichtigen. Generell erfüllt die Aufsichtspflicht
zwei Schutzzwecke: Erstens den Schutz der Minderjährigen vor Schäden aller
Art, die ihnen durch sie selbst oder durch Dritte entstehen können, und
zweitens den Schutz aussenstehender Dritter vor Schäden, die diesen von den
Kindern zugefügt werden können. Eine Verletzung der Aufsichtspflicht kann
weit reichende Konsequenzen in strafrechtlicher sowie in zivilrechtlicher
Hinsicht nach sich ziehen. Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung
für die ganze Familie ist daher allen Eltern dringend zu empfehlen.
Müssen wir Eltern für das körperliche und geistige Wohl sorgen, aber die
Schule muss nicht für das körperliche Wohl sorgen, obwohl wir unsere Kinder
denen anvertrauen.
§ 1626 BGB, Absatz 2 legt fest: „Bei der Pflege
und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit des Kindes
zu selbständigem und verantwortungsbewußtem Handeln. (...)“ Die
Aufsichtspflicht steht also in einem Spannungsverhältnis zu dem Recht des
Kindes auf Entfaltung seiner Persönlichkeit. Nach ständiger Rechtssprechung
bestimmt sich das Maß der gebotenen Aufsicht nach Alter, Eigenart und
Charakter des Kindes sowie danach, was den Eltern in ihren jeweiligen
Verhältnissen zugemutet werden kann. Entscheidend ist somit, was verständige
Eltern nach vernünftigen Anforderungen unternehmen müssen, um Schaden
abzuwenden. Die Aufsichtsmöglichkeiten umfassen abgestuft Belehrung,
Überwachung, Verbote und das Unmöglichmachen von Handlungen, die dem Kind
oder Dritten schaden.
Die Eltern können ihre Aufsichtspflicht zeitweise auf Dritte, beispielsweise
Gruppenleiter, Großeltern oder andere Eltern, übertragen.
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